
Vermietung beendet – Jetzt läuft die Uhr
Das Problem:
§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des
Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf
Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs
Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.