Lärm zur Geisterstunde
Shownotes
🎙️ Thema der Folge: Fristlose Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung durch überlanges Duschen, Staubsaugen und Möbelrücken
⚖️ Besprochenes Urteil: Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.02.2025
📜 Rechtliche Grundlage: § 569 Abs. 2 BGB – Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens
🏠 Das lernen Sie in dieser Folge:
Welche nächtlichen Verhaltensweisen unzumutbar sind
Warum Abmahnungen vor der Kündigung wichtig sind
Welche Rechte Vermieter haben, um den Hausfrieden zu schützen
Wie Gerichte Nachtzeiten und Lärmbelästigung bewerten
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00:00:00: Speaker: Lärm zur Geisterstunde, wenn Mieter die Ruhe stören. Herzlich willkommen bei Haus und Grund Sindelfingen. Der Podcast. Ich bin Christoph Schröder, Ihr Gastgeber und wir sprechen heute über aktuelle Urteile, politische Entwicklungen und praktische Fragen rund um Ihre Immobilie. Heute geht es um ein Urteil, das für Kopfschütteln sorgt, aber auch rechtlich wegweisend ist. Stellen Sie sich vor, Ihre Nachbarin duscht fast jede Nacht. Nicht kurz, nicht leise, sondern bis zu drei Stunden lang. Dazu noch Staubsauger und Möbelrücken nach 23:00. Klingt nach einem Extremfall. Ist es auch. Und genau damit hatte sich das Amtsgericht Hamburg im Februar 2025 zu befassen. Die 79-jährige Mieterin einer Altbauwohnung war ihre Nachbarn offenbar schon länger ein Dorn im Ohr bzw im Auge. Und zwar sprichwörtlich. Sie duschte und badete regelmäßig zwischen 22 und 6:00. Und das nicht nur kurz, sondern bis zu drei Stunden lang. Dazu kamen nächtliche Putzaktionen und lautes Möbelrücken. Trotz mehreren Abmahnungen blieb das Verhalten gleich. Also kündigte die Vermieterin fristlos und klagte auf Räumung. Und das Gericht gab ihr Recht. Das Gericht stellte klar Das Verhalten der Mieterin stellt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar. Und damit liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß Paragraph 569 Absatz zwei BGB vor. Zitat aus dem Urteil Die gegenseitige Rücksichtsnahme Pflicht wurde verletzt, weil der Lärm deutlich über das in einem Mehrfamilienhaus übliche Maß hinausgeht. Die Richter bezogen sich dabei unter anderem auf die TA Lärm, die die Nachtzeit zwischen 22 und 6:00 besonders schützt. Die Rücksichtspflicht steige ab 22:00, und zwischen 00:00 und 6:00 sei sie deutlich erhöht. Kurz gesagt Staubsaugen, Möbelrücken und stundenlange Wasserschläge nach 22:00 gehen nicht. Sie gelten nicht als normales Wohnverhalten. Was bedeutet das für Vermieterinnen und Vermieter? Das Urteil zeigt wiederholte Ruhestörungen auch durch tägliche Dinge wie Duschen oder Putzen können zur Kündigung führen. Abmahnungen sind wichtig, Sie dokumentieren das Fehlverhalten. Und vor allem auch bei älteren Mietern gilt das Rücksichtsnahme Gebot. Wer dauerhaft die Nachtruhe stört, muss mit Konsequenzen rechnen, selbst wenn er meint, im Recht zu sein. Ob Altbau oder Neubau, ob jung oder alt in einem Mietshaus gelten klare Spielregeln. Wenn Mieter Mieterinnen diese Regel dauerhaft ignorieren, haben Vermieterinnen und Vermieter nach vorheriger Abmahnung das Recht zur fristlosen Kündigung. Ein wichtiges Signal für alle, die nachts lieber schlafen als Möbelrücken. Das war's für heute bei Haus und Grund Sindelfingen, dem Podcast. Wenn Sie Vermieter oder Eigentümer sind, lohnt sich die Mitgliedschaft in unserem Verein.
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